Rechtsprechung
   RG, 12.04.1929 - II 416/28   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1929,502
RG, 12.04.1929 - II 416/28 (https://dejure.org/1929,502)
RG, Entscheidung vom 12.04.1929 - II 416/28 (https://dejure.org/1929,502)
RG, Entscheidung vom 12. April 1929 - II 416/28 (https://dejure.org/1929,502)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1929,502) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Wann wird eine unterirdisch lagernde flüssige Ware durch eine oberhalb der Erde angebrachte Warenbezeichnung mit dem dabei benutzten Warenzeichen "versehen"? 2. Wann liegt Warenbezeichnung und wann Ankündigung einer Ware vor?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 124, 273
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)

  • EuGH, 23.05.1978 - 102/77

    Hoffman-La Roche / Centrafarm

    Nach einer feststehenden Rechtsmeinung verstoße auch das Einfüllen echter Ware in ein mit dem Zeichen versehenes Behältnis gegen das ausschließliche Recht des Warenzeicheninhabers (vgl. RGZ 103, 359, 363/4 - "Singer"; RGZ 124, 273, 275/6 - "Stellin").
  • BGH, 10.02.1987 - KZR 43/85

    Handtuchspender; Wettbewerbswidrigkeit der Behinderung durch rechtmäßige Ausübung

    Es ist hierzu mit Recht davon ausgegangen, daß der Begriff der Umhüllung im Sinn der §§ 15, 24 WZG weit auszulegen ist und auch solche Behältnisse umfaßt, die - wie etwa Ausstellungs- oder Verkaufsbehälter - ihre, wenn auch nur vorübergehende Verbindung und Zugehörigkeit zur Ware sowie ihre Eignung erkennen lassen, als der Ware zugeordneter Träger der Warenkennzeichnung zu dienen (vgl. RGSt 36, 87, 88 = BlPMZ 1904, 23 - Migränin; RGZ 124, 273, 277 f. - Stellin; v. Gamm, WZG, § 15 Rdn. 16).
  • BGH, 30.04.1987 - I ZR 39/85

    "Ankündigungsrecht I"; Umfang des Ankündigungsrechts eines Warenzeicheninhabers;

    Auf der Grundlage der Stellin-Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 124, 273, 276) ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß das Werbehinweisrecht lediglich einen Schutz des Zeicheninhabers gegen unlauteren Wettbewerb durch falsche Herkunftsangaben bedeute und deshalb nur solche Benutzungen des fremden Zeichens in geschäftlichen Ankündigungen verhindern solle, die geeignet seien, das Publikum über die Herkunft aus einem Betrieb irrezuführen (vgl. auch LG Düsseldorf, GRUR 1983, 327, 329; P. Ulmer, NJW 1969, 11, 15 f.; Baumbach-Hefermehl, WZG, 12. Aufl., § 15, Rdn. 67 f.).

    Auch dieses Recht ist, wie bereits das Reichsgericht im Stellin-Urteil (RGZ 124, 273, 276) ausgeführt hat, durch § 15 WZG (damals noch § 12 WZG) ausdrücklich allein dem Inhaber vorbehalten und bezieht sich - im Gegensatz zur unmittelbaren Herkunftskennzeichnung an der Ware oder ihrer Verpackung oder Umhüllung selbst - auf jede die Ware ankündigende Benutzung des Zeichens im geschäftlichen Verkehr.

  • BGH, 30.04.1987 - I ZR 237/85

    "Ankündigungsrecht II"; Umfang des Ankündigungsrechts des Warenzeicheninhabers;

    Auf der Grundlage der Stellin-Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 124, 273, 276) ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß das Werbehinweisrecht lediglich einen Schutz des Zeicheninhabers gegen unlauteren Wettbewerb durch falsche Herkunftsangaben bedeute und deshalb nur solche Benutzungen des fremden Zeichens in geschäftlichen Ankündigungen verhindern solle, die geeignet seien, das Publikum über die Herkunft aus einem Betrieb irrezuführen (vgl. auch LG Düsseldorf, GRUR 1983, 327, 329; P. Ulmer, NJW 1969, 11, 15 f.; Baumbach-Hefermehl, WZG, 12. Aufl., § 15, Rdn. 67 f.).

    Auch dieses Recht ist, wie bereits das Reichsgericht im Stellin-Urteil (RGZ 124, 273, 276) ausgeführt hat, durch § 15 WZG (damals noch § 12 WZG) ausdrücklich allein dem Inhaber vorbehalten und bezieht sich - im Gegensatz zur unmittelbaren Herkunftskennzeichnung an der Ware oder ihrer Verpackung oder Umhüllung selbst - auf jede die Ware ankündigende Benutzung des Zeichens im geschäftlichen Verkehr.

  • BGH, 10.11.1983 - I ZR 125/81

    Abschottung der Arzneimittel-Märkte zwischen den Mitgliedsstaaten durch

    Diese Regelung hat ihre Grundlage darin, daß, wie schon das Reichsgericht ausgeführt hat, im Warenzeichen für den Verbraucher der Sache nach eine vom Inhaber übernommene Garantie der Herkunft aus seinem Geschäftsbetriebe liegt, und daß eine etwaige Neukennzeichnung der Kontrolle des Zeicheninhabers unterliegen muß, damit dieser etwaigen Gefahren entgegenwirken kann, wie sie sich, z.B. auch bei Umpackvorgängen, für die Identität und Integrität der Ware- und demgemäß auch für den Ruf der Marke ergeben können (vgl. RGZ 103, 359 - Singer; 124, 273 - Stellin; 161, 29 - Elektrizitätszähler; s.a. BGH GRUR 1952, 521, 522 = LM Nr. 6 zu § 24 WZG-Minimax).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht